MWST
MWST-Pflicht
Ob Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, stellt sich dann, wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Art. 14 Abs. 1 MWSTG) und pro Steuerjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen (Art. 10 MWSTG).
MWST: Definition der unternehmerischen Tätigkeit
Jedes Unternehmen kann unabhängig davon, ob es gewinnorientiert ist oder nicht, und unabhängig von seiner Rechtsform der MWST unterstellt sein. Eine unternehmerische Tätigkeit, ob gewerblicher oder beruflicher Natur, liegt vor, sobald das Unternehmen selbstständig betrieben wird mit dem Ziel, durch Dienstleistungen nachhaltig Einnahmen zu erzielen.
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit…
Eine Tätigkeit gilt als gewerblich oder beruflich, wenn die hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen dazu bestimmt sind, von Dritten privat konsumiert oder auf dem Markt ausgetauscht zu werden. Dabei muss die Tätigkeit Einnahmen generieren, auch wenn sie nicht zwingend zu Gewinnen führt.
Selbstständig…
Damit eine Tätigkeit als selbstständig gilt, muss das Unternehmen Leistungen im eigenen Namen erbringen, das wirtschaftliche und unternehmerische Risiko tragen und über vollständige Autonomie in Führung und Arbeitsorganisation verfügen. Klassische Arbeitnehmende fallen nicht unter diese Kategorie.
Dieser Begriff ist schwer zu definieren. Gemäss der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) üben Sie eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit aus, wenn Sie:
- erhebliche Investitionen tätigen,
- über eigene Geschäftsräume verfügen,
- eigenes Personal beschäftigen,
- am Gewinn beteiligt sind und Verluste tragen.
Hier einige Beispiele für Tätigkeiten, die als selbstständig gelten können:
- Ein Sportverein, der ein jährliches Fest veranstaltet und Eintritt erhebt,
- Eine Person, die regelmässig Waren auf einer Auktionsplattform kauft und verkauft,
- Ein Künstler, der Werbeflächen gegen Gegenleistungen verkauft,
- Ein Sportler, der Gewinne erzielt,
- Ein im Baugewerbe tätiges Konsortium.
MWST: Umsatz von mindestens CHF 100'000 oder CHF 250'000
Die Pflicht zur Anmeldung bei der MWST gilt für ein Unternehmen, sobald der Umsatz aus steuerbaren Leistungen in seinem Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 erreicht. Für gemeinnützige oder nicht gewinnorientierte Organisationen (wie Kultur- und Sportvereine, Sozialunternehmen, Stiftungen usw.) liegt diese Schwelle bei CHF 250'000.
MWST-Pflicht: Wie sieht der zeitliche Ablauf aus?
Zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit, bei der Übernahme eines Geschäfts oder der Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen Sie sich für die MWST anmelden, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Umsatz im ersten Jahr die Schwelle von CHF 100 000 überschreiten wird.
Können Sie beim Start Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit bestimmen, ob Ihr Umsatz diese Schwelle erreichen wird, müssen Sie diese Schätzung innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn vornehmen.
In jedem Fall müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.
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