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Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die formell sicherstellen soll, dass bestimmte Transaktionen korrekt deklariert und die darauf geschuldete Steuer an die Steuerverwaltung entrichtet wurden.
Die Verrechnungssteuer, die der Bund an der Quelle erhebt, betrifft Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinne, Leibrenten, Pensionen und andere Versicherungsleistungen. In der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige können diese Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern, in der Regel durch Verrechnung mit ihrer Steuerveranlagung.
Funktionsweise der Verrechnungssteuer
Der Steuerschuldner muss die Verrechnungssteuer von der Leistung abziehen, die er auszahlen muss. Die Steuerlast trägt somit die Person, die die Leistung erhält. Der Schuldner überweist die Verrechnungssteuer anschliessend innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die steuerpflichtige Person kann unter bestimmten Voraussetzungen deren Rückerstattung beantragen.
Je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, erfolgt die Rückerstattung bei der kantonalen Steuerbehörde bzw. bei der ESTV.
Gemäss Art. 13 VStG ist der Steuersatz je nach Art der Leistung unterschiedlich:
- 35 % auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen (Dividenden, Obligationenzinsen, Kundenguthaben bei Banken usw.) und auf Lotteriegewinnen
- 15 % auf Leibrenten und Pensionen
- 8 % auf anderen Versicherungsleistungen
Beispiel:
Herr X hat ein Sparkonto bei einer Bank. Im Jahr 2017 belaufen sich die Zinsen auf CHF 5000. Die Bank zahlt ihm nur 65 % dieses Betrags aus, also CHF 3250. Die restlichen CHF 1750 (35 %) überweist die Bank an die ESTV. Um seine CHF 1750 zurückzuerhalten, muss der Steuerpflichtige sein Einkommen korrekt deklariert haben, einschliesslich des Sparkontos und der Zinsen von CHF 5000. Die Rückerstattung erfolgt durch Anrechnung an die geschuldete Kantonssteuer (oder in bar, wenn der Steuerpflichtige von der Steuer befreit ist).
Wer kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen?
Nicht alle Steuerpflichtigen in der Schweiz können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Um Anspruch darauf zu haben, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- In der Schweiz wohnhafte natürliche Person, die ihren steuerlichen Pflichten nachkommt
- Oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die ihren steuerlichen Pflichten nachkommt
Ausserdem können ausländische Unternehmen aus einem Land, das mit der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht beantragen. Sie stellt dann eine definitive Belastung dar.
Um die Rückerstattung dieser Steuer zu erhalten, muss die natürliche Person zusammen mit ihrer Steuererklärung einen Rückerstattungsantrag einreichen, und zwar in dem Kanton, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hat.
Bei juristischen Personen ist der Antrag mit einem offiziellen Formular bei der ESTV einzureichen. Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffende Verrechnungssteuer fällig wurde, und spätestens innerhalb der darauffolgenden 3 Jahre zu übermitteln.
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