Änderung des Güterstands und Schenkungssteuer: Achtung vor einem wenig bekannten Risiko für Genfer Steuerpflichtige, die nach dem Aufwand besteuert wurden.
Im Kanton Genf sind Schenkungen zwischen Ehegatten grundsätzlich steuerfrei, ausser für Steuerpflichtige, die nach dem Aufwand besteuert werden. Diese Ausnahme kann nachteilige steuerliche Folgen haben, wenn ein Paar, das pauschal besteuert wird oder wurde, seinen Güterstand ändern möchte.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Wechsel von der Pauschalbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung hinsichtlich der Befreiung von der Schenkungssteuer unter Ehegatten keine unmittelbare Wirkung hat. Paare, die zuvor nach dem Aufwand besteuert wurden, sind von dieser Steuer nämlich erst befreit, nachdem sie drei Jahre in Folge ordentlich besteuert worden sind. Folglich könnte ein Paar, das seit dem 1. Januar 2023 pauschal besteuert wird, diese Befreiung frühestens ab 2026 in Anspruch nehmen, nachdem es drei aufeinanderfolgende Jahre, von 2023 bis 2025, definitiv veranlagt wurde.
Es ist daher entscheidend, diese zeitliche Lücke zwischen dem Ende der Pauschalbesteuerung und der Befreiung von der Schenkungssteuer zu berücksichtigen, denn sie hängt von einem ungewissen zeitlichen Ereignis ab: dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerverwaltung die drei Steuerjahre nach der Aufgabe der Besteuerung nach dem Aufwand abschliesst.
In der Regel ist es möglich, eine Schenkung unter Ehegatten aufzuschieben, bis sie von der Befreiung profitieren kann, oder eine vorübergehende alternative Lösung zu finden. Es ist jedoch von zentraler Bedeutung, nie aus den Augen zu verlieren, dass gewisse Vorgänge, etwa ein Wechsel des Güterstands oder eine Änderung des bestehenden Güterstands, Schenkungssteuer auslösen können, ohne dass man sich dessen bewusst ist.
Nach dem Gesetz unterliegt jede Änderung des Güterstands im Kanton Genf, unabhängig von einer konkreten Auseinandersetzung, der Schenkungssteuer, die auf dem Wert der Vermögenswerte berechnet wird, auf die die Änderung des Güterstands dem einen und/oder dem anderen Ehegatten einen neuen Anspruch verleiht.
Nehmen wir das Beispiel eines Paares, das früher pauschal besteuert wurde und ab dem 1. Januar 2023 ordentlich besteuert wird. Entscheiden sich diese Steuerpflichtigen dafür, ihren Güterstand zu ändern, bevor sie für die Jahre 2023, 2024 und 2025 definitiv veranlagt worden sind, sehen sie sich mit einer hohen und wahrscheinlich unerwarteten Steuerbelastung konfrontiert.
Sehr wahrscheinlich sind bereits viele Steuerpflichtige mit solchen steuerlichen Problemen konfrontiert worden, und es ist besser, nicht selbst davon betroffen zu sein, sei es persönlich oder als Bevollmächtigter.
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