Seit dem 1. Januar 2025 gelten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die teilrevidierten Mehrwertsteuerverordnungen. Die Steuersätze, die wir in unserem Artikel zu den Änderungen 2024 vorgestellt haben, sind unverändert: Die Revision betrifft vor allem die Abrechnungsperiode, Online-Plattformen und die Saldosteuersatzmethode. Hier erfahren Sie, was sich für KMU und Selbstständige konkret ändert und was Sie vor dem Abschluss 2026 prüfen sollten.
Steuersätze und Schwellenwerte: ein stabiler Rahmen
Die seit dem 1. Januar 2024 angewandten Sätze gelten auch für das Geschäftsjahr 2026. Einzige Neuerung 2025: Produkte für die Monatshygiene unterliegen neu dem reduzierten Satz.
| Satz | Wert | Beispiele |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8,1 % | Steuerbare Leistungen, die keinem anderen Satz unterliegen |
| Reduzierter Satz | 2,6 % | Nahrungsmittel, Medikamente, Druckerzeugnisse ohne Werbecharakter, Produkte für die Monatshygiene |
| Sondersatz | 3,8 % | Beherbergung, inklusive Frühstück |
Der Schwellenwert für die Steuerpflicht ist unverändert: Ein Unternehmen ist von der Steuerpflicht befreit, wenn es innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und für gemeinnützige Organisationen liegt der Schwellenwert bei CHF 250'000. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne Steuer.
Die jährliche Abrechnung: eine neue Option
Grundsätzlich wird die MWST vierteljährlich abgerechnet, mit der Saldosteuersatzmethode halbjährlich. Seit 2025 können Sie eine jährliche Abrechnung beantragen, wenn Ihr jährlicher Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'005'000 nicht übersteigt.
- Voraussetzungen: Ihre Abrechnungen müssen fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt worden sein; massgebend sind die letzten drei Jahre.
- Antrag: im ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also bis Ende Februar. Neu eingetragene Steuerpflichtige haben dafür 60 Tage ab Erhalt ihrer MWST-Nummer Zeit.
- Raten: Die ESTV legt sie anhand der Steuerforderung der vorangegangenen Periode fest; Sie können sie im ePortal bis 10 Tage vor der Fälligkeit anpassen.
- Jährliche Abrechnung: Sie ist bis Ende Februar des folgenden Jahres einzureichen und zu bezahlen. Jeder Zahlungsverzug, bei den Raten wie bei der Abrechnung, löst einen Verzugszins aus.
| Methode | Raten | Fälligkeiten | Minimum |
|---|---|---|---|
| Effektive Methode oder Pauschalsteuersatzmethode | 3 | 30. Mai, 30. August, 30. November | CHF 500 |
| Saldosteuersatzmethode | 1 | 30. August | CHF 1'000 |
Die Wahl ist verbindlich: Die jährliche Abrechnung gilt während mindestens einer ganzen Steuerperiode, und wer sie verlässt, kann frühestens nach drei Steuerperioden zu ihr zurückkehren. Die ESTV beendet sie, wenn die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wird oder wenn eine Abrechnung verspätet eingeht, nicht vollständig bezahlt wird oder die Raten zu tief sind (weniger als 50 % der gesamten Steuerforderung, bei der Saldosteuersatzmethode 35 %).
Online-Plattformen: Wer ist der Leistungserbringer?
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Betreiberin einer elektronischen Plattform, die Lieferungen von Gegenständen ermöglicht, indem sie Verkäufer und Käufer zusammenbringt, gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin. Das Gesetz geht dann von zwei Lieferungen aus: vom Verkäufer an die Plattform und von der Plattform an den Käufer. Die betroffenen Plattformen müssen alle über sie abgewickelten Lieferungen von Gegenständen deklarieren und versteuern.
- Die Regel gilt nicht, wenn sich die Plattform zum Beispiel auf die Zahlungsabwicklung, die Werbung oder die Weiterleitung auf andere Plattformen beschränkt.
- Verkaufen Sie Gegenstände über eine Plattform, die als Leistungserbringerin gilt und im MWST-Register eingetragen ist, ist Ihre Lieferung an die Plattform von der Steuer befreit.
- Die ESTV veröffentlicht die Liste der eingetragenen Plattformbetreiberinnen: Sie zeigt Ihnen, wie diese Verkäufe zu behandeln sind.
Saldosteuersatzmethode: neue Berechnungsregeln
Die Grenzwerte liegen weiterhin bei CHF 5'024'000 steuerbarem Umsatz pro Jahr, inklusive MWST, und bei CHF 108'000 Steuer pro Jahr. Die Anwendungsregeln haben sich jedoch geändert:
- Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden; massgebend bleibt die 10%-Regel;
- Mischbranchen und die 50%-Regel fallen weg: Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, wird zu ihrem eigenen Satz abgerechnet;
- Tätigkeiten mit unterschiedlichen Sätzen sind in der Buchhaltung separat zu erfassen;
- die Sätze wurden für rund 15 % der Branchen und Tätigkeiten angepasst; bereits bewilligte Sätze werden automatisch angepasst;
- die besonderen Verfahren der Formulare 1050 (Exporte), 1055 (fiktive Vorsteuer) und 1056 (Margenbesteuerung) fallen weg.
Zu beachten: Ab dem 1. Januar 2027 müssen Vorgänge rund um die Saldo- und die Pauschalsteuersatzmethode, die Gruppenbesteuerung und die Abmeldung als steuerpflichtige Person zwingend über das ePortal der ESTV abgewickelt werden.
Weitere Änderungen im Überblick
- Neue Steuerausnahmen: namentlich Reiseleistungen, die von Reisebüros weiterverkauft werden, die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und die Koordination von Pflegeleistungen im Rahmen medizinischer Behandlungen.
- Subventionen: Mittel eines Gemeinwesens gelten als Subventionen, wenn das Gemeinwesen sie ausdrücklich als solche bezeichnet.
- Ausländische Unternehmen: Die ESTV kann auf die Pflicht zur Bestellung einer Steuervertretung in der Schweiz verzichten, wenn das Unternehmen seine Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllt.
MWST-Erhöhung: Was zur Abstimmung kommt
Am 29. November 2026 stimmt das Volk über den Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab, der die 13. AHV-Rente finanzieren soll. Vorgesehen ist, den Normalsatz von 8,1 % auf 8,5 % und den Sondersatz für Beherbergung von 3,8 % auf 4,0 % anzuheben; der reduzierte Satz von 2,6 % bliebe unverändert. Bei einem Ja könnte die Erhöhung frühestens Anfang 2028 in Kraft treten.
Ein zweites Vorhaben, eine befristete MWST-Erhöhung zur Finanzierung von Rüstungsausgaben, ist Gegenstand einer Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2026 und liegt beim Parlament: Es ist bis heute weder beschlossen noch zur Abstimmung gebracht. Für Ihren Abschluss 2026 gelten die heutigen Sätze.
In der Praxis
- Jahresabstimmung: Gleichen Sie den deklarierten Umsatz mit Ihrer Jahresrechnung 2026 ab und korrigieren Sie Differenzen mit dem Formular «Jahresabstimmung». Geht innert 240 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung ein, betrachtet die ESTV Ihre Abrechnungen als vollständig und korrekt.
- Abrechnung des 4. Quartals (bzw. des 2. Semesters bei der Saldosteuersatzmethode): Sie ist innert 60 Tagen nach Ende der Periode einzureichen. Eine Fristverlängerung kann nur online im ePortal der ESTV beantragt werden.
- Jährliche Abrechnung 2027: Übersteigt Ihr steuerbarer Umsatz CHF 5'005'000 nicht und sind Ihre Abrechnungen auf dem aktuellen Stand, reichen Sie den Antrag bis Ende Februar 2027 im ePortal ein.
- Saldosteuersatzmethode: Prüfen Sie den Anteil jeder Tätigkeit (10%-Regel) und deren separate Erfassung in der Buchhaltung.
- Schwellenwert für die Steuerpflicht: Vergleichen Sie Ihren Umsatz 2026 mit dem Schwellenwert von CHF 100'000 (CHF 250'000 für die betroffenen Vereine und Organisationen), in beide Richtungen.
- MWST-Codes: Kontrollieren Sie in Ihrer Software die Behandlung von Plattformverkäufen und von der Steuer ausgenommenen Leistungen.
Standortbestimmung vor dem Abschluss
Die Revision vereinfacht einige Abläufe, doch jede Option, von der jährlichen Abrechnung bis zur Wahl der Methode, hat ihre Voraussetzungen und Fristen. SuisseFidu unterstützt Sie bei einer Standortbestimmung vor dem Abschluss 2026: Sie können ein 30-minütiges Gespräch buchen oder uns an contact@suissefidu.ch schreiben.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Information zum Zeitpunkt der Veröffentlichung; er ersetzt keine auf Ihre Situation abgestimmte Beratung.
Quellen
- Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnungen (ESTV)
- Schweizer Mehrwertsteuersätze (ESTV)
- Jährliche Abrechnung (ESTV)
- Saldosteuersätze ab 1. Januar 2025 (ESTV)
- MWST-Anmeldung für die Plattformbesteuerung (ESTV)
- MWST-Jahresabstimmung (ESTV)
- Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-Abrechnung (ESTV)
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, SR 641.20 (Fedlex)
- AHV-Zusatzfinanzierung, Abstimmung vom 29. November 2026 (Bundesrat)
- Bundesrat empfiehlt Ja zur Erhöhung der Mehrwertsteuer für die 13. AHV-Rente (Bundesrat, 5. Oktober 2026)
- Sicherheitsbeitrag: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur befristeten Mehrwertsteuererhöhung (Bundesrat, 12. August 2026)



